Von den vertraglichen Leistungen ruft der AG beim AN bereits mit Abschluss des Vertrages die Leistungsphase 1-3 ab. Die weiteren vertraglichen Leistungen, die vom AG nicht mit Abschluss des Vertrages abgerufen wurden, kann der AG nach Maßgabe des Vertrages zu einem späteren Zeitpunkt abrufen. Auf die Beauftragung der weiteren Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.
Besondere Leistung LP1: Bestandsaufnahme, zeichnerische Darstellung und Nachrechnen vorhandener Anlagen und Anlagenteile
Besondere Leistung LP2:
- Aufstellen einer vertieften Kostenschätzung nach DIN 276:2018-12, mindestens bis zur 3. Ebene der Kostengliederung. Mit dieser besonderen Leistung wird die Grundleistung f) der Leistungsphase 2 ergänzt.
Besondere Leistung LP3: Aufstellen und Fortschreiben einer vertieften Kostenberechnung nach DIN 276:2018-12, einschließlich 3. Ebene über alle Kostengruppen, zusätzlich Aufgliederung der Kostengruppe 400 bis zur 4. Ebene (DIN 276:2018-12 Tabelle 4 - Mengen und Bezugseinheiten für die Kostengruppe 400). Mit dieser besonderen Leistung wird die Grundleistung f) der Leistungsphase 3 ergänzt.
Besondere Leistung LP9: Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der Verjährungsfrist