BLB NRW Z/NL Münster/Technisches Gebäudemanagement TGM 100-25-00018 / Los 5: Brand...
VO: VOB Vergabeart:   Offenes Verfahren Status: Veröffentlicht

Kommunikation

Es liegen folgende Nachrichten der Vergabestelle vor.
Betreff: AW: Nachfrage Losbildung Datum: 07.04.2025 - 09:51 Uhr

Nachricht:

Sehr geehrte Damen und Herren,

folgende Frage wurde im Kommunikationsraum gestellt.

Beginn der Bieterfrage:

Die Ausschreibung umfasst sowohl Feuerlöscher, Hydranten und RWA-Anlagen als auch Sprinkler- und Argonlöschanlagen in einem Gesamtpaket.
Da diese Gewerke unterschiedliche fachliche Qualifikationen und Zertifizierungen erfordern, könnte es sein, dass viele spezialisierte mittelständische Unternehmen - insbesondere im Bereich der Feuerlöscher-, RWA- und Hydrantenwartung - von der Angebotsabgabe ausgeschlossen werden. Es ist möglich, dass durch die Zusammenfassung dieser Bereiche viele kleine und mittelständische Betriebe, die keine Arbeiten an Sprinkler- oder Argonlöschanlagen durchführen, nicht an der Ausschreibung teilnehmen können.
Wäre es in diesem Zusammenhang denkbar, eine Aufteilung in separate Lose zu prüfen, um einen fairen Wettbewerb zu ermöglichen? Dies würde auch den Grundsätzen des Vergaberechts (§ 97 Abs. 4 GWB) entsprechen, das eine losweise Vergabe als Regelfall vorsieht, um eine benachteiligen zu verhindern.
Wir wären Ihnen dankbar, wenn Sie die Möglichkeit einer Anpassung der Losbildung überprüfen.

Ende der Bieterfrage.

Hierzu nehmen wir wie folgt Stellung:

Beginn der Antwort:

Nach Prüfung halten wir an unserer Losbildung in der Ausschreibung der TGMLeistungen für die NL Münster fest und begründen dies wie folgt:

Es trifft zu, dass nach dem Gebot der Losaufteilung gem. § 97 Abs. 4 GWB sowie gem. § 5 EU Abs. 2 Nr. 1 VOB/A grundsätzlich Fachlose zu bilden sind.
Hiernach sind Fachlose nach Fachgebieten oder Gewerbezweigen abgetrennte Teile eines zu vergebenen Auftrags, wobei sich die Aufsplitterung des Auftragsgegenstandes nach der Marktüblichkeit richtet. Welche Leistungen zu einem Fachlos gehören bestimmt sich zunächst nach den gewerberechtlichen Vorschriften und der allgemein oder regional üblichen Abgrenzung (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.07.2000-Verg 10/07; VK Niedersachsen, Beschluss vom 08.08.2014-VgK-22/2014). Insbesondere ist zu berücksichtigen, ob sich für eine bestimmte Tätigkeit ein eigenständiger abgrenzbarer Markt von Fachunternehmen gebildet hat (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.01.2012-VII-Verg 52/11).

Der TGM-Rahmenvertrag für die NL Münster umfasst bereits elf Fachlose und weitere Gebietslose. Die Aufteilung der Leistungen des technischen Gebäudemanagements in elf Fachlose ist in der Niederlassung Münster seit dem Jahr 2012 aus wirtschaftlichen und organisatorischen Gründen vom Grundsatz her unverändert.

Das in § 97 Abs. 4 GWB normierte Gebot der Fachlosbildung dient dem Mittelstandsschutz. Der öffentliche Auftraggeber ist jedoch nicht verpflichtet, die Lose nach Anzahl, Größe und Inhalt so zu gestalten, dass sich sämtliche mittelständische Unternehmen am Wettbewerb beteiligen können. Es steht grundsätzlich im Ermessen des Auftraggebers, welche Aufteilung dieser vornimmt, d.h. für welche Leistungen Teil- und Fachlose gebildet werden (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.03.2012-Verg 92/11). Insbesondere ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, Splitterlose zu bilden.

Ein solches wird nach der Rechtsprechung angenommen, wenn das vermeintliche Splitterlos einen Wert von 6 oder 7 % der Gesamtbaumaßnahme - hier Leistungen des technischen Gebäudemanagements -ausmacht und der öffentliche Auftraggeber - wie hier- bereits eine erhebliche Lostaufteilung vorgenommen hat (OLG Koblenz, Beschluss vom 4.4.2012-1 Verg 2/11; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.01.2012 - VI--Verg 52/11). Da das Los 5 gerade ca. 2,0 % des Gesamtvolumens des TGM-Rahmenvertrages für den Bereich der Niederlassung Münster des BLB NRW darstellt, wäre eine weitere Zersplitterung in jedem Fall wirtschaftlich unzumutbar.

Ferner können auch kleinere oder sehr spezialisierte Unternehmen sich dessen ungeachtet grundsätzlich als Bietergemeinschaft oder durch den Einsatz von Nachunternehmen an Ausschreibungen beteiligen. Diese Möglichkeit steht auch Ihrem Unternehmen selbstverständlich offen.

Aus diesen Gründen können wir Ihrem Wunsch nach einer Anpassung der Losbildung im Fachlos 5 des TGM Münster nicht nachkommen und halten an unserer Losbildung fest.

Wir hoffen jedoch, dass Sie auch weiterhin an Ausschreiben des BLB NRW teilnehmen werden.

Ende der Antwort.

Mit freundlichen Grüßen

ServiceCenter Facheinkauf
Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW



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