Wartungsarbeiten am 18.08.2025 von 14:00 bis 16:00 Uhr
BLB NRW Z/NL Bielefeld/Technisches Gebäudemanagement TGM 100-25-00026 / Los 2: Hei...
VO: VOB Vergabeart:   Offenes Verfahren Status: Veröffentlicht

Kommunikation

Es liegen folgende Nachrichten der Vergabestelle vor.
Betreff: Beantwortung Bieterfrage Datum: 24.06.2025 - 08:31 Uhr

Nachricht:

Sehr geehrte Damen und Herren,

folgende Bieterfrage wurde im Kommunikationsraum zu den o.g Vergaben gestellt.

Beginn der Bieterfrage:

"aus der gesamten Ausschreibung entnehme ich, dass die Abscheideranlagen einer jährlichen Wartung und einer 5-Jahres-Generalprüfung unterzogen werden sollen.
Die Bieterfragen gehen dahin hinaus, dass auch das Betriebstagebuch geführt werden soll. Damit ist eine monatliche Anreise zu jeder Abscheideranlage durchzuführen.
Das alleine ändert die Jahreskosten.

Nun geht meine Frage zusätzlich dahin hinaus, ob es bei der Wartung / Prüfung / Führung Betriebstagebuch "bleibt" -, ohne Entsorgungsdienstleistung - ODER ob auch eine regelmäßige Entsorgung aller Abscheideranlagen damit durchzuführen ist."

Ende der Bieterfrage.

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Beginn der Antwort:

Gemäß den Abschnitten 10.1 bis 10.4 der Leistungsbeschreibung VB TGM (Stand: April 2025) sind im Zusammenhang mit Abscheideranlagen folgende Leistungen vom AN zu erbringen:
- Wartung (in der Regel jährlich),
- Generalinspektion (in der Regel alle fünf Jahre),
- monatliche Sichtkontrollen sowie
- die Führung des Betriebstagebuchs.
Diese Leistungen sind fester Bestandteil der Ausschreibung und vom AN vollständig zu erbringen und entsprechend zu kalkulieren.

Darüber hinaus ist gemäß Abschnitt 10.5.1 der Leistungsbeschreibung auch die regelmäßige Entsorgung der Abscheideranlagen Bestandteil der vertraglich geschuldeten Leistung. Diese umfasst:
"Die Leistungen des AN umfassen die Leerung, den Abtransport und Entsorgung/Aufbereitung der Abwässer/-abfälle, das gründliche fachgerechte Säubern sowie die anschließende Wiederbefüllung der Abscheideranlage mit Frischwasser."
Dabei sind sowohl die im Abscheider zurückgehaltenen Stoffe (z.?B. Fette, Leichtflüssigkeit, Stärke) als auch der Schlamm im Schlammfang zu entsorgen.

Ende der Antwort

Mit freundlichen Grüßen
ServiceCenter Facheinkauf
Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW
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Betreff: Antwort Bieterfragen Datum: 13.06.2025 - 10:17 Uhr

Nachricht:

Sehr geehrte Damen und Herren,

zu o.g. Ausschreibung hat ein Bieter über den Vergabesatelliten folgende Fragen gestellt.

- Beginn der Fragen -

Fragen zu Entleerungszyklen, Führen Betriebstagebücher, Wartungsintervall Heizungsanlage u. Dieseltankanlage
Sehr geehrte Damen und Herren,

gem. Hinweistext TGM2025-055-Los_2_2 sind die im Wartungs-LV hinterlegten Leerungszyklen je Abscheider mindestens einzuhalten. Sind keine Zyklen hinterlegt, so sind die Mindestintervalle gemäß Anlage 1.2 der Leistungsbeschreibung "Arbeitskarten" einzuhalten.

Entleerungszyklen Fettabscheider:
Bei den folgenden Positionsnummer für die Fettabscheider können keine Angaben zu den Entleerungszyklen
a. im Hinweistext
b. in der Anlage 1 zu den Vertragsbedingungen für Leistungen im technischen Gebäudemanagement
c. in der Anlage 1.2 der Leistungsbeschreibung "Arbeitskarten"
gefunden werden.

Die Angaben in den vorgenannten Unterlagen beziehen sich auf Wartungen und nicht auf Entleerungszyklen.
Betroffene Position-Nr.:
1.) 01.10.0003 Equipment 411.60.10058007, keine Angabe über Entleerungszyklus
2.) 01.24.0001 Equipment 411.60.10068467, keine Angabe über Entleerungszyklus
3.) 01.42.0004 Equipment 411.60.10075099, keine Angabe über Entleerungszyklus

Frage 1:

Mit welchen Entleerungszyklus soll bei den unter o.g. Abscheidern unter Pkt. 1 bis 3 kalkuliert werden?

Betriebstagebücher:
Es sind keine Angaben darüber zu finden wer die Betriebstagebücher für die Öl-, Benzin- und Fettabscheider lt. DIN 1999-100/101 (Öl- u. Benzinabscheider) und DIN 4040-100:2016-12 (Fettabscheider) führt.
Dies betrifft alle Positions-Nr. mit Abscheidern mit Ausnahme der Pos. Nr. 01.37.0001.
Um Missverständnisse vorzubeugen, es geht Inhaltlich nicht um die Eintragungen der Ergebnisse von den Generalinspektionen oder den Wartungen (Zyklus 12 Monate) sondern um die monatliche Führung der Betriebstagebücher mit den dazugehörenden Kontrollen, Eintragungen und Übernahme der Haftung gegenüber Dritten für alle Abscheider Anlagen.

Frage 2:

Ist das Führen der Betriebstagebücher mit den entsprechenden monatlichen Kontrollen als Leistung bei allen Abscheider-Anlagen vom AN zu erbringen und entsprechend in die Preise mit einzukalkulieren? Oder wird diese Leistung von Sachkundigen vor Ort übernommen?

Frage.3:

Pos. Nr. 01.37.0001 soll hier sowohl das Führen der Betriebstagebücher, die Wartung und die Abwasseruntersuchung insgesamt kalkuliert werden oder ausschließlich die Labortechnische Abwasseruntersuchung? Der Positionstext ist hier nicht eindeutig erklärend.

Wartung Heizungsanlage:
In Pos. Nr. 01.18.0005 Wartung 2 St Gaskessel ist unter Intervall: 12 Quartale (36 Monate) angegeben. In der Pos. Nr. 01.18.0008 Neutralisation Doppelkessel Viessmann Kessel ist unter Intervall 12 Monate angegeben. Hier handelt es sich für uns um einen inhaltlichen Widerspruch.

Frage 4:

Soll der Wartungsintervall der Pos. Nr. 01.18.0005 Doppelkesselanlage tatsächlich alle 12 Quartale (36 Monate) durchgeführt werden? Oder soll hier auch der Wartungsintervall alle 12 Monate, wie bei der zugehörigen Neutralisation, durchgeführt werden?

Tankbehälter:
In Pos. Nr. 01.25.0006 Wartung Tankbehälter 10 m3 ist der Wartungsintervall mit 24 Monaten angegeben. Kraftstoffbehälter unterliegen der jährlichen Wartung und Überprüfung.

Frage 5:

Mit welchen Wartungs- u. Überprüfungsintervall soll hier kalkuliert werden? Mit einem 12- oder mit einen 24- monatigen Wartungsintervall?

Mit freundlichen Grüßen

- Ende der Fragen -

Hierzu nehmen wir wie folgt Stellung:

- Beginn der Antworten:

Zu Frage 1:

Die Entleerungszyklen sind im Leistungsverzeichnis nicht explizit angegeben.
Gemäß Abschnitt 10.3.1 der Anlage 1 LB TGM sind die Mindestintervalle nach DIN 4040-100:2016-12 verbindlich.

Diese Norm schreibt eine monatliche Kontrolle mit Eintragung im Betriebstagebuch sowie eine monatliche vollständige Entleerung und Reinigung der Fettabscheider vor.
Nur bei nachweislich geringer Belastung kann der Entleerungszyklus verlängert werden - dies ist zu dokumentieren und vom Betreiber zu verantworten.

Da aktuell keine abweichende Festlegung durch den Auftraggeber erfolgt ist, ist im Rahmen der Kalkulation von einem monatlichen Entleerungszyklus je Fettabscheider auszugehen

Zu Frage 2:

Das Führen des Betriebstagebuchs einschließlich der monatlichen Eigenkontrollen und Sichtprüfungen ist Bestandteil der geschuldeten Leistung des Auftragnehmers (AN). Dies ergibt sich aus: Anlage 1 LB TGM, Abschnitt 10.3.2 Dokumentation
"Die Inspektionen/Eigenkontrollen sind im Betriebstagebuch gemäß DIN 4040-100 zu dokumentieren."
Es folgt eine Pflicht zur Dokumentation der Equipmentnummer, Tätigkeiten, Mängel, Zeitangaben und Unterschrift.

Dies gilt unabhängig von einzelnen Positionen im Leistungsverzeichnis und betrifft alle relevanten Abscheideranlagen.

Zu Frage.3:

Die Position 01.37.0001 beschreibt die Wartung eines Koaleszenzabscheiders.
Gemäß Leistungsbeschreibung Anlage 1 LB TGM, Abschnitt 10.1.1 und 10.1.2, sind für solche Anlagen gemäß DIN 1999-100 und DIN EN 858-2 folgende Leistungen durchzuführen:
Jährliche Wartung einschließlich Kontrolle der Funktion des Koaleszenzeinsatzes,
Führen eines Betriebstagebuchs (monatliche Sichtkontrolle, Dokumentation),
Übernahme der Verantwortung für die ordnungsgemäße Dokumentation, sofern kein sachkundiges Personal vor Ort verfügbar ist.
Da Position 01.37.0001 keine Einschränkung auf Teilaspekte enthält, sind alle geforderten Leistungen gemäß Leistungsbeschreibung Bestandteil der Kalkulation.

Zu Frage 4:

Die in Pos. 01.18.0005 angegebene Wartungsintervall von 12 Quartalen (36 Monate) steht nicht im Einklang mit der Anlage 1 zur Leistungsbeschreibung, in der eine mindestens jährliche Wartung gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Herstellervorgaben (Viessmann) gefordert wird.
Da die zugehörige Neutralisationseinrichtung (Pos. 01.18.0008) ebenfalls jährlich gewartet wird und der Betrieb von Gaskesseln ohne jährliche Inspektion fachlich nicht vertretbar ist, handelt es sich in Pos. 01.18.0005 eindeutig um einem redaktionellen Fehler.
Es ist daher im Rahmen der Angebotskalkulation von einem Wartungsintervall von 12 Monaten für Pos. 01.18.0005 auszugehen.

Zu Frage 5:

Wir bedanken uns für den Hinweis. Für den in Position 01.25.0006 beschriebenen Kraftstoffbehälter ist gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den üblichen Herstellerempfehlungen (z.?B. Dehoust) ein Wartungsintervall von 12 Monaten anzusetzen.
Bitte kalkulieren Sie daher mit einem jährlichen Wartungsintervall.

- Ende der Antworten -

Mit freundlichen Grüßen
ServiceCenter Facheinkauf
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Betreff: Antwort Bieterfragen Datum: 04.06.2025 - 15:35 Uhr

Nachricht:

Sehr geehrte Damen und Herren,

zu o.g. Ausschreibung hat ein Bieter über den Vergabesatelliten folgende Fragen gestellt.

- Beginn der Fragen -

Abrechnung Fachunternehmer als Nachunternehmer

Sehr geehrte Damen und Herren,
aus den Vergabeunterlagen, den Vertragsunterlagen, den StLb 621, 651, 680, 681, den Wartungen und dem Formblatt 213 geht nicht das Handling mit der Beaufschlagung als Weiterberechnung der Fachunternehmen als Nachunternehmer für Abflussverstopfung, Kamarabefahrungen, Einsatz von elektrischer Motorspirale, Einsatz von Hochdruckreinigern, Notdienstzuschläge, Stundenlohnarbeiten, Anfahrtkosten und Entsorgungskosten hervor. Diese Leistungen sind nicht unter Punkt 2, 2.1, 2.2, 2.3 und 2.4 im Formblatt 213 einzugliedern.
Gemäß §7 VOB/A - Abschnitt 1 - Leistungsbeschreibung und dem Grundsatz von Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes besteht hier aufgrund der fehelnden Angaben und dem Handling der Abrechnung eine Diskrepanz zur Angabe für die notwendige Kalkulationsgrundlage.

Frage 1:
Sind Beauftragungen zur Beseitigung von Abflussverstopfungen mittels Multifunktionsfahrzeugen, Saug- u. Spülwagen, Kamerabefahrungen, Einsatz von elektrischer Motorspirale, Einsatz von Hochdruckreinigern, Notdienstzuschläge, Stundenlohnarbeiten, Anfahrtkosten und Entsorgungskosten geplant?

Frage 2:
Wenn Beauftragungen, wie unter Frage 1 aufgeführt, geplant sind, in welcher Häufigkeit und insbesondere das Verhältnis zu welcher Häufigkeit und zu welchen Einsatzzeiten im 24/7 Rhythmus sind diese Arbeiten auszuführen?

Frage 3:
Wenn keine Beauftragungen, wie unter Frage 1 aufgeführt, geplant sind, wieso beinhalten die Vertragsbedingungen für Leistungen im technischen Gebäudemanagement -VB TGM- unter Punkt 5 "Betreiberverantwortung" (die der Unternehmer übernehmen muss) und Punkt 6 "Maßnahmen bei Gefahr im Verzug" keinen ausdrücklichen und deutlichen Ausschluss der Arbeiten?

Frage 4:
Unter welchen Voraussetzungen soll die Abrechnung von Beauftragungen unter Frage 1 aufgeführten Arbeiten mittels Fachunternehmen als Nachunternehmer erfolgen?

Frage 5:
Wo und in welcher Form sind die Preisangaben für die unter Frage 1 aufgeführten Arbeiten mittels Fachunternehmen als Nachunternehmer anzugeben?

Frage 6:
Die Vertragsbedingungen für Leistungen im technischen Gebäudemanagement -VB TGM- benennt unter Punkt 13 "Einschaltung von Nachunternehmer durch den AN" u.a. die Berechtigung seitens des AN über die Einschaltung von Nachunternehmern und das sämtliche Kosten für die Einschaltung von Nachunternehmern der AN trägt. Diese Leistungen sind nicht unter Punkt 2, 2.1, 2.2, 2.3 und 2.4 im Formblatt 213 einzugliedern. Wo und in welcher Form sind die Preisangaben für das Handling mit Nachunternehmern anzugeben?

- Ende der Fragen -

Hierzu nehmen wir wie folgt Stellung:

- Beginn der Antworten:

Frage 1:
Ja, Beauftragungen dieser Art sind im Rahmen der vertraglich vorgesehenen Not- und Störfallbeseitigung gemäß Ziffer 5 der Leistungsbeschreibung (Anlage 1 zu den VB TGM) möglich. Die Beauftragung erfolgt einzelfallbezogen, insbesondere im Falle akuter Störungen, Rückstaus oder Gefährdungen gemäß §?6 der Vertragsbedingungen (VB TGM).

Frage 2:
Die Leistungen sind im Rahmen einer vertraglich geregelten Rufbereitschaft 24/7 auszuführen (siehe Ziffer 1.12 der Leistungsbeschreibung). Eine konkrete Häufigkeit kann nicht beziffert werden, da die Einsätze bedarfsabhängig erfolgen (z.?B. bei Havarien oder Rückstaus). Es ist davon auszugehen, dass kurzfristige Einsätze auch außerhalb der regulären Arbeitszeiten anfallen können.

Frage 3:
Die genannten Leistungen sind nicht ausgeschlossen, da sie im Rahmen der Betreiberverantwortung sowie bei Gefahr im Verzug vom AN zu erbringen sein können. Die Vertragsbedingungen (VB TGM, Ziffern 5 und 6) regeln explizit, dass auch Leistungen außerhalb des Standard-Leistungskatalogs durchzuführen sind, wenn Gefahr im Verzug besteht oder eine Störung des Betriebs dies erfordert.

Frage 4:
Die Beauftragung und Abrechnung erfolgt, wenn der AN die Leistungen nicht selbst erbringen kann. In Fällen von Gefahr im Verzug ist er berechtigt, eigenverantwortlich Nachunternehmer einzuschalten (§?6 VB TGM). In allen anderen Fällen ist vorab eine Einzelbeauftragung durch den AG erforderlich. Eine Abrechnung erfolgt gemäß §?16.4 VB TGM als zusätzliche Leistung.

Frage 5:
Preisangaben zu Stundenverrechnungssätzen, Materialkostenzuschlägen und ggf. sonstigen Aufwandspositionen sind im Angebot (Preisblatt/Formblatt 213) anzugeben, sofern diese vorgesehen sind. Die genaue Abrechnung erfolgt auf Basis dieser Sätze im Rahmen von Einzelaufträgen gemäß Leistungsabruf.

Frage 6:
Sofern die Subunternehmer durch den AN im Rahmen seiner vertraglichen Leistungspflicht beauftragt werden, sind die Kosten durch den AN zu tragen und in die jeweiligen Pauschalen oder Kalkulationsansätze einzurechnen. Ein gesonderter Ausweis im Formblatt 213 erfolgt nicht. Bei separat beauftragten Zusatzleistungen gemäß §?16.4 VB TGM können die Preise anhand der eingereichten Stundenverrechnungssätze und Materialkosten des Hauptangebots abgerechnet werden.

- Ende der Antworten -

Mit freundlichen Grüßen
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