VO: | VOB | Vergabeart: | Offenes Verfahren | Status: | Veröffentlicht |
Kommunikation
Es liegen folgende Nachrichten der Vergabestelle vor.Nachricht:
Sehr geehrte Damen und Herren,
folgende Bieterfrage wurde im Kommunikationsraum zu den o.g Vergaben gestellt.
Beginn der Bieterfrage:
"aus der gesamten Ausschreibung entnehme ich, dass die Abscheideranlagen einer jährlichen Wartung und einer 5-Jahres-Generalprüfung unterzogen werden sollen.
Die Bieterfragen gehen dahin hinaus, dass auch das Betriebstagebuch geführt werden soll. Damit ist eine monatliche Anreise zu jeder Abscheideranlage durchzuführen.
Das alleine ändert die Jahreskosten.
Nun geht meine Frage zusätzlich dahin hinaus, ob es bei der Wartung / Prüfung / Führung Betriebstagebuch "bleibt" -, ohne Entsorgungsdienstleistung - ODER ob auch eine regelmäßige Entsorgung aller Abscheideranlagen damit durchzuführen ist."
Ende der Bieterfrage.
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Beginn der Antwort:
Gemäß den Abschnitten 10.1 bis 10.4 der Leistungsbeschreibung VB TGM (Stand: April 2025) sind im Zusammenhang mit Abscheideranlagen folgende Leistungen vom AN zu erbringen:
- Wartung (in der Regel jährlich),
- Generalinspektion (in der Regel alle fünf Jahre),
- monatliche Sichtkontrollen sowie
- die Führung des Betriebstagebuchs.
Diese Leistungen sind fester Bestandteil der Ausschreibung und vom AN vollständig zu erbringen und entsprechend zu kalkulieren.
Darüber hinaus ist gemäß Abschnitt 10.5.1 der Leistungsbeschreibung auch die regelmäßige Entsorgung der Abscheideranlagen Bestandteil der vertraglich geschuldeten Leistung. Diese umfasst:
"Die Leistungen des AN umfassen die Leerung, den Abtransport und Entsorgung/Aufbereitung der Abwässer/-abfälle, das gründliche fachgerechte Säubern sowie die anschließende Wiederbefüllung der Abscheideranlage mit Frischwasser."
Dabei sind sowohl die im Abscheider zurückgehaltenen Stoffe (z.?B. Fette, Leichtflüssigkeit, Stärke) als auch der Schlamm im Schlammfang zu entsorgen.
Ende der Antwort
Mit freundlichen Grüßen
ServiceCenter Facheinkauf
Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW
Zentrale
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Nachricht:
Sehr geehrte Damen und Herren,
folgende Bieterkommunikation ist zu o.g. Vergabe eingegangen:
Beginn der Kommunikation:
AW: AW: Fragen zum Führen Betriebstagebuch und Wartungsrhythmus bzw. Entleerungsrhythmus Abscheider
Sehr geehrte Damen und Herren,
bei unserer Fragestellung der Frage 1 hat sich ein Schreibfehler bei der Angabe der Equipment Nr. unsererseits eingeschlichen. Die Positionsnummer aus dem LV Los 2.3 ist jedoch richtig.
Hier die korrigierte Fragestellung:
gem. Hinweistext TGM2025-055-Los_2_3, Vergabenummer 100-25-00027, sind die im Wartungs-LV hinterlegten Leerungszyklen je Abscheider mindestens einzuhalten. Sind keine Zyklen hinterlegt, so sind die Mindestintervalle gemäß Anlage 1.2 der Leistungsbeschreibung "Arbeitskarten" einzuhalten.
Entleerungszyklen Fettabscheider:
Bei den folgenden Positionsnummer für die Fettabscheider können keine Angaben zu den Entleerungszyklen
a. im Hinweistext
b. in der Anlage 1 zu den Vertragsbedingungen für Leistungen im technischen Gebäudemanagement
c. in der Anlage 1.2 der Leistungsbeschreibung "Arbeitskarten"
gefunden werden.
Die Angaben in den vorgenannten Unterlagen beziehen sich auf Wartungen und nicht auf Entleerungszyklen.
Betroffene Position-Nr.:
1.) 01.03.0003 Equipment 411.60.10008274, keine Angabe über Entleerungszyklus
Frage 1: Mit welchen Entleerungszyklus soll bei dem o.g. Abscheider unter Pkt.1 kalkuliert werden?
-Ende der Bieterkommunikation-
Hierzu nehmen wir wie folgt Stellung:
-Beginn der Stellungnahme:
Für die Position 01.03.0003 ist im Leistungsverzeichnis kein Entleerungszyklus angegeben. Laut Hinweistext in TGM2025-055-Los_2_3 sind in diesem Fall die Mindestintervalle aus Anlage 1.2 zur Leistungsbeschreibung ("Arbeitskarten") einzuhalten.
Die dort enthaltene Arbeitskarte zum Fettabscheider beschreibt die Wartung, enthält aber keine konkrete Angabe zum Entleerungsintervall.
Gemäß Kapitel 10.3 der Anlage 1 zur Leistungsbeschreibung - TGM gelten für Fettabscheider die Anforderungen der DIN 4040-100. Diese Norm schreibt vor, dass Fettabscheider mindestens einmal monatlich entleert werden müssen, sofern keine anderen Angaben aus dem Betrieb oder der Genehmigungsbehörde vorliegen.
Da im Leistungsverzeichnis und in der Arbeitskarte keine abweichenden Zyklen geregelt sind, ist für die Kalkulation von einem monatlichen Entleerungsrhythmus gemäß DIN 4040-100 auszugehen.
-Ende der Stellungnahme.
Mit freundlichen Grüßen
ServiceCenter Facheinkauf
Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW
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Nachricht:
Sehr geehrte Damen und Herren,
folgende Bieterfragen wurden im Kommunikationsraum der Vergabe gestellt.
Beginn der Bieterfragen:
Fragen zum Führen Betriebstagebuch und Wartungsrhythmus bzw. Entleerungsrhythmus Abscheider
gem. Hinweistext TGM2025-055-Los_2_3 sind die im Wartungs-LV hinterlegten Leerungszyklen je Abscheider mindestens einzuhalten. Sind keine Zyklen hinterlegt, so sind die Mindestintervalle gemäß Anlage 1.2 der Leistungsbeschreibung "Arbeitskarten" einzuhalten.
Entleerungszyklen Fettabscheider:
Bei den folgenden Positionsnummer für die Fettabscheider können keine Angaben zu den Entleerungszyklen
a. im Hinweistext
b. in der Anlage 1 zu den Vertragsbedingungen für Leistungen im technischen Gebäudemanagement
c. in der Anlage 1.2 der Leistungsbeschreibung "Arbeitskarten"
gefunden werden. Die Angaben in den vorgenannten Unterlagen beziehen sich auf Wartungen und nicht auf Entleerungszyklen.
Betroffene Position-Nr.:
1.) 01.03.0003 Equipment 411.60.1008274, keine Angabe über Entleerungszyklus
Frage 1: Mit welchen Entleerungszyklus soll bei den unter o.g. Abscheider unter Pkt. 1 kalkuliert werden?
Betriebstagebücher:
Es sind keine Angaben darüber zu finden wer die Betriebstagebücher für die Öl-, Benzin- und Fettabscheider lt. DIN 1999-100/101 (Öl- u. Benzinabscheider) und DIN 4040-100:2016-12 (Fettabscheider) führt.
Dies betrifft alle Positions-Nr. mit Abscheidern.
Um Missverständnisse vorzubeugen, es geht nicht um die Eintragungen der Ergebnisse von den Wartungen (Zyklus 12 Monate) sondern um die monatliche Führung der Betriebstagebücher mit den dazugehörenden Kontrollen, Eintragungen und Übernahme der Haftung gegenüber dritten für alle Abscheider Anlagen.
Frage 2: Ist das Führen der Betriebstagebücher mit den entsprechenden monatlichen Kontrollen als Leistung bei allen Abscheider-Anlagen vom AN zu erbringen und sollen diese Arbeiten mit in die Wartungspositionen (Zyklus 12 Monate) der Abscheider einkalkuliert werden? Oder wird diese Leistung von Sachkundigen vor Ort übernommen?
Ende der Bieterfragen.
Hierzu nehmen wir wie folgt Stellung:
Beginn der Antworten:
Zu Frage 1:
Für die Position 01.03.0003 (Equipment 411.60.1008274) ist im Leistungsverzeichnis kein Entleerungszyklus genannt. Gemäß Hinweistext sind dann die Mindestintervalle aus Anlage 1.2 "Arbeitskarten" maßgeblich.
Die genannte Anlage ist laut Bezeichnung und Anlage 1.2 eine Neutralisationsanlage, kein Fettabscheider. Für Neutralisationsanlagen sieht die Arbeitskarte keine Entleerung, sondern eine jährliche Wartung mit Sichtkontrolle, pH-Messung und ggf. Granulataustausch vor.
Ein monatlicher Entleerungszyklus ist daher nicht anzusetzen. Die Wartungsleistung ist im Rahmen der jährlichen Positionen zu kalkulieren.
Zu Frage 2:
Für Fett-, Öl- und Benzinabscheider gelten gemäß Kapitel 10 der Leistungsbeschreibung die Normen DIN 4040-100 sowie DIN 1999-100/101. Diese schreiben vor, dass monatlich eine Eigenkontrolle durchzuführen und ein Betriebstagebuch zu führen ist - unabhängig von der jährlich durchzuführenden Wartung.
Gemäß Kapitel 1.6 der Anlage 1 zur Leistungsbeschreibung übernimmt der Auftragnehmer (AN) alle Betreiberpflichten, einschließlich gesetzlich vorgeschriebener Dokumentationspflichten - sofern der Auftraggeber (AG) nicht ausdrücklich etwas anderes vorgibt.
In der Anlage 3 zum Vertrag ("Erklärung zur Betreiberverantwortung") bestätigt der AN, dass er zur Erfüllung dieser Pflichten in vollem Umfang in die Liegenschaften eingewiesen wurde und die Anforderungen kennt.
Daher ist die monatliche Führung der Betriebstagebücher inklusive Kontrolle und Eintragung eine Bestandteil der vom AN geschuldeten vertraglichen Leistung. Diese ist vom Auftragnehmer im Rahmen der angebotenen Wartungs- und Betreiberleistungen vollständig zu berücksichtigen und zu kalkulieren.
Eine zusätzliche oder gesonderte Vergütung für diese Tätigkeit erfolgt nicht.
Ende der Antworten.
Mit freundlichen Grüßen
ServiceCenter Facheinkauf
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Sehr geehrte Damen und Herren,
zu o.g. Ausschreibung hat ein Bieter über den Vergabesatelliten folgende Fragen gestellt.
- Beginn der Fragen -
Abrechnung Fachunternehmer als Nachunternehmer
Sehr geehrte Damen und Herren,
aus den Vergabeunterlagen, den Vertragsunterlagen, den StLb 621, 651, 680, 681, den Wartungen und dem Formblatt 213 geht nicht das Handling mit der Beaufschlagung als Weiterberechnung der Fachunternehmen als Nachunternehmer für Abflussverstopfung, Kamarabefahrungen, Einsatz von elektrischer Motorspirale, Einsatz von Hochdruckreinigern, Notdienstzuschläge, Stundenlohnarbeiten, Anfahrtkosten und Entsorgungskosten hervor. Diese Leistungen sind nicht unter Punkt 2, 2.1, 2.2, 2.3 und 2.4 im Formblatt 213 einzugliedern.
Gemäß §7 VOB/A - Abschnitt 1 - Leistungsbeschreibung und dem Grundsatz von Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes besteht hier aufgrund der fehelnden Angaben und dem Handling der Abrechnung eine Diskrepanz zur Angabe für die notwendige Kalkulationsgrundlage.
Frage 1:
Sind Beauftragungen zur Beseitigung von Abflussverstopfungen mittels Multifunktionsfahrzeugen, Saug- u. Spülwagen, Kamerabefahrungen, Einsatz von elektrischer Motorspirale, Einsatz von Hochdruckreinigern, Notdienstzuschläge, Stundenlohnarbeiten, Anfahrtkosten und Entsorgungskosten geplant?
Frage 2:
Wenn Beauftragungen, wie unter Frage 1 aufgeführt, geplant sind, in welcher Häufigkeit und insbesondere das Verhältnis zu welcher Häufigkeit und zu welchen Einsatzzeiten im 24/7 Rhythmus sind diese Arbeiten auszuführen?
Frage 3:
Wenn keine Beauftragungen, wie unter Frage 1 aufgeführt, geplant sind, wieso beinhalten die Vertragsbedingungen für Leistungen im technischen Gebäudemanagement -VB TGM- unter Punkt 5 "Betreiberverantwortung" (die der Unternehmer übernehmen muss) und Punkt 6 "Maßnahmen bei Gefahr im Verzug" keinen ausdrücklichen und deutlichen Ausschluss der Arbeiten?
Frage 4:
Unter welchen Voraussetzungen soll die Abrechnung von Beauftragungen unter Frage 1 aufgeführten Arbeiten mittels Fachunternehmen als Nachunternehmer erfolgen?
Frage 5:
Wo und in welcher Form sind die Preisangaben für die unter Frage 1 aufgeführten Arbeiten mittels Fachunternehmen als Nachunternehmer anzugeben?
Frage 6:
Die Vertragsbedingungen für Leistungen im technischen Gebäudemanagement -VB TGM- benennt unter Punkt 13 "Einschaltung von Nachunternehmer durch den AN" u.a. die Berechtigung seitens des AN über die Einschaltung von Nachunternehmern und das sämtliche Kosten für die Einschaltung von Nachunternehmern der AN trägt. Diese Leistungen sind nicht unter Punkt 2, 2.1, 2.2, 2.3 und 2.4 im Formblatt 213 einzugliedern. Wo und in welcher Form sind die Preisangaben für das Handling mit Nachunternehmern anzugeben?
- Ende der Fragen -
Hierzu nehmen wir wie folgt Stellung:
- Beginn der Antworten:
Frage 1:
Ja, Beauftragungen dieser Art sind im Rahmen der vertraglich vorgesehenen Not- und Störfallbeseitigung gemäß Ziffer 5 der Leistungsbeschreibung (Anlage 1 zu den VB TGM) möglich. Die Beauftragung erfolgt einzelfallbezogen, insbesondere im Falle akuter Störungen, Rückstaus oder Gefährdungen gemäß §?6 der Vertragsbedingungen (VB TGM).
Frage 2:
Die Leistungen sind im Rahmen einer vertraglich geregelten Rufbereitschaft 24/7 auszuführen (siehe Ziffer 1.12 der Leistungsbeschreibung). Eine konkrete Häufigkeit kann nicht beziffert werden, da die Einsätze bedarfsabhängig erfolgen (z.?B. bei Havarien oder Rückstaus). Es ist davon auszugehen, dass kurzfristige Einsätze auch außerhalb der regulären Arbeitszeiten anfallen können.
Frage 3:
Die genannten Leistungen sind nicht ausgeschlossen, da sie im Rahmen der Betreiberverantwortung sowie bei Gefahr im Verzug vom AN zu erbringen sein können. Die Vertragsbedingungen (VB TGM, Ziffern 5 und 6) regeln explizit, dass auch Leistungen außerhalb des Standard-Leistungskatalogs durchzuführen sind, wenn Gefahr im Verzug besteht oder eine Störung des Betriebs dies erfordert.
Frage 4:
Die Beauftragung und Abrechnung erfolgt, wenn der AN die Leistungen nicht selbst erbringen kann. In Fällen von Gefahr im Verzug ist er berechtigt, eigenverantwortlich Nachunternehmer einzuschalten (§?6 VB TGM). In allen anderen Fällen ist vorab eine Einzelbeauftragung durch den AG erforderlich. Eine Abrechnung erfolgt gemäß §?16.4 VB TGM als zusätzliche Leistung.
Frage 5:
Preisangaben zu Stundenverrechnungssätzen, Materialkostenzuschlägen und ggf. sonstigen Aufwandspositionen sind im Angebot (Preisblatt/Formblatt 213) anzugeben, sofern diese vorgesehen sind. Die genaue Abrechnung erfolgt auf Basis dieser Sätze im Rahmen von Einzelaufträgen gemäß Leistungsabruf.
Frage 6:
Sofern die Subunternehmer durch den AN im Rahmen seiner vertraglichen Leistungspflicht beauftragt werden, sind die Kosten durch den AN zu tragen und in die jeweiligen Pauschalen oder Kalkulationsansätze einzurechnen. Ein gesonderter Ausweis im Formblatt 213 erfolgt nicht. Bei separat beauftragten Zusatzleistungen gemäß §?16.4 VB TGM können die Preise anhand der eingereichten Stundenverrechnungssätze und Materialkosten des Hauptangebots abgerechnet werden.
- Ende der Antworten -
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