Allgemeine Eignung
Die Eignung der präqualifizierten Unternehmen wird anhand der in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen hinterlegten Erklärungen und Nachweise sowie der ggf. darüber hinaus verlangten Angaben und sonstigen Erkenntnissen der Baudurchführenden Ebene geprüft.
Die hinterlegten Informationen müssen die Eignung für den konkreten Auftrag nachweisen, die projektspezifischen Anforderungen an den Nachweis der Eignung sind zu berücksichtigen.
Alternativ oder ergänzend steht es den Unternehmen frei, Eigenerklärungen zu den geforderten Eignungskriterien abzugeben und diese durch Vorlage von Einzelnachweisen zu belegen. Dies ist insbesondere dann erforderlich, wenn die hinterlegten Dokumente nicht die Eignung zu dem konkreten Auftrag nachweisen können.
Die Eignungsprüfung der nicht präqualifizierten Unternehmen erfolgt (zunächst) anhand der abgegebenen Eigenerklärungen sowie der ggf. zusätzlich verlangten Angaben und sonstigen Erkenntnissen der Baudurchführenden Ebene.
Gelangen Angebote von nicht präqualifizierten Unternehmen in die engere Wahl, sind die im Formblatt 124 "Eigenerklärung zur Eignung" bzw. in der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung bezeichneten Bescheinigungen zur Bestätigung der Eigenerklärungen einzuholen und zu prüfen. Das Formblatt 124 kann direkt abgerufen werden unter: https://www.blb.nrw.de/fileadmin/Home/Service/Service_fuer_Auftragnehmer/Eignungsnachweis/eigenerklaerung-nicht-praequalifizierte-unternehmen-formblatt-124.pdf
Nachunternehmen/andere Unternehmen:
Bei Zweifeln an der Eignung der vorgesehenen Nachunternehmen / anderen Unternehmen von präqualifizierten Unternehmen können die o.g. Nachweise gefordert und einer Prüfung unterzogen werden. Bei der Prüfung der Eignung nicht präqualifizierter Unternehmen sind auch die Bescheinigungen der Nachunternehmen / anderen Unternehmen zu prüfen, für deren Leistungen die Vorlage der Eigenerklärung verlangt wurde.
Auftragsspezifische Anforderungen:
Angaben über die Ausführung von Leistungen § 6a Nr. 3 a) VOB/A EU - Referenzen:
Mindestkriterium
Aus der Referenz muss hervorgehen, dass der Bewerber über eine besondere Kompetenz bei der schlüsselfertigen Errichtung von Gebäuden mit hohen technischen Anforderungen verfügt und bei denen jeweils Planungs- und Bauleistungen erbracht wurden.
Bei Arbeitsgemeinschaften sind die Referenzkriterien insgesamt nachzuweisen, d.h. der Referenznachweis ist nicht von jedem Mitglied der Bewerbergemeinschaft einzeln zu führen.
Erfüllen die Referenzangaben die in der Bekanntmachung genannten Mindestanforderungen nicht, führt dies zum Ausschluss aus dem Verfahren.
Mindestanforderungen:
Anzahl: mind. 2 Referenzen
Zeitraum: begonnen vor dem 31.12.2024, max. 10 Jahre zurückliegend und mind. 1 Referenz fertiggestellt (LPH 5+8)
Baukosten: mind. 50 Mio. EUR netto (KG 300+400)
Sonstiges: Bauten für den Strafvollzug, Gewahrsam, Maßregelvollzugsklinik, sozialtherapeutische Anstalt, Polizeipräsidium, geschlossene Psychiatrie, Parlaments-, Gerichtsgebäude und jeweils mind. einzuordnen nach HOAI Honorarzone IV
Anlage beifügen:
sofern keine Bestätigung des Referenz-Auftraggebers auf dem veröffentlichten Formblatt:
- Referenzschreiben des Auftraggebers über die Leistungserbringung für fertiggestellte Referenzen
- Eigenerklärung über die Leistungserbringung für vor dem 31.12.2024 begonnene, jedoch noch nicht fertiggestellte Referenzen
Für jedes Referenzprojekt ist ein separates Formular 2.3.4 auszufüllen; bitte entsprechend der Anzahl der Referenzen vervielfältigen und Referenzen fortlaufend mit 2.3.4, 2.3.5 etc. kennzeichnen