BLB NRW NL Köln / Technische Hochschule Köln, Campus Deutz, Gebäude E + P2, Bauste...
VO: VgV Vergabeart:   Offenes Verfahren Status: Veröffentlicht

Kommunikation

Es liegen folgende Nachrichten der Vergabestelle vor.
Betreff: Bieterfragen Nr. 20-31 Datum: 15.04.2025 - 09:33 Uhr

Nachricht:

Sehr geehrte Damen und Herren,

nachfolgend beantworten wir eingegangene Bieterfragen. Wir bitten Sie diese bei Ihrer Angebotserstellung / bei Ihrem Teilnahmeantrag zu beachten.

Frage:
20. Gemäß Vorbemerkung Leistungsverzeichnis, Seite 3, Summe Bereitstellung der übergeordnete Baulogistik sollen die baulogistischen Leistungen ab dem 07.2026 beginnen und bis 03.2028 aufrechterhalten werden. Angebotsabgabefrist ist Mai 2025. Start der baulogistischen Leistungen ist Juli 2026. Zwischen Angebotskalkulation und Projektstart für den AN Baulogistik liegt eine Zeitspanne von 14 Monaten. Kalkuliert werden soll mit den markt- und betriebsüblichen Preisen wie z.B. Mindestlohn, Tariflohn, Abfallentsorgungskosten, Mietpreise aus dem Jahr 2025. Was macht der AN Baulogistik, wenn bis Juli 2026 die Mindest- und Tariflöhne steigen? Was macht der AN Baulogistik, wenn bis Juli 2026 sich die innerbetrieblichen Zuschlagssätze wie z.B. AGK"s, Stoffkosten, Materialkosten, Nachunternehmerkosten, Zulieferekosten ändern und steigen? Was macht der AN Baulogistik, wenn er im Juli 2026 aufgrund eine Auftraggeberseitigen Bauzeitverschiebung aus welchem Grund auch immer nicht starten kann? Wird seitens Auftraggeber Preis- und Lohngleitklauseln vereinbart? Andernfalls kann der AN Baulogistik mit dem im Mai 2025 kalkulierten Angebotspreis nicht kostendeckend arbeiten und erzielt somit eine Unterdeckung. Eine Annahme in weit sich die Kosten oder der Markt sich bis Juli 2026 ändern wird, wäre eine verbotene Spekulation.
21. Vorbemerkung Leistungsverzeichnis, C) Nutzung Bauprojektmanagementplattform, Seite 7, letzter Absatz Sie schreiben, dass der Auftragnehmer eigenverantwortlich und auf eigene Rechnung Schulungen
wahrnehmen muss um den Folgesystem "On-Premise-Betriebsumgebung", auf dem der Auftraggeber umstellt, bedienen zu können.
Die Frage lautet,
- Mit welchen Kosten hat der AN Baulogistik hierbei zu rechnen?
- Mit welchem Aufwand hat der AN Baulogistik hierbei zu rechnen?
- Welches Personal des Baulogistikers muss die Schulungen wahrnehmen?
- In welcher Position des Leistungsverzeichnisses sind Kosten hierfür zu berücksichtigen?
- Ist dies überhaupt wirksam?
22. 01.01.0010. Einarbeitung
Um welche Unterlagen handelt es sich hierbei? Wieso sind/werden diese Unterlagen nicht dem AN Baulogistik während der Angebotsphase zur Verfügung gestellt?
23. 01.01.0020. Planung zum Projektstart
01.01.0030. Planung/Konzeptänderung
Für welche baulogistischen Leistungen werden Werk- und Montageplanung benötigt?
Wir bitten dringen um Konkretisierung? Wieso werden die Beschilderungen, Verkehrszeichen, Sonderzeichen, Markierungen etc. mit dem Baulogistiker abgestimmt? Der Baulogistiker ist im Grunde kein Verkehrssicherungsunternehmen? Im LV existieren Positionen zum Thema Beschilderungen mit Mengenangaben, sind diese Mengenangaben zuverlässig?
Gemäß Baulogistikphasenpläne des Auftraggebers sind die Aufstellflächen der Container vordefiniert. Wieso müssen diese mit dem Baulogistiker nochmals abgestimmt werden? Diese Planungsleistungen obliegen gemäß HAOI den Architekten und Fachplaner?
Wir verstehen den logischen Sinn dieser Positionen nicht, denn gemäß rechtlichen Vorgaben aus der VOL und VOB etc. darf es keine baubegleitende Planung geben. Die Planung ist durch den Auftraggeber vor Erstellung eines Leistungsverzeichnisses zu 100% zu erbringen. Oder wird durch die Position versucht, die Planungshaftung unwirksam an den Baulogistiker weiterzugeben?
24. 01.02.0010. Projektleitung
01.02.0020. Projektleitung Interimsphase
Mengenansatz:
Sie schreiben, wöchentliches Projektupdate mit Vor-Ortanwesenheit und Teilnahme an der operativen Projektbesprechung. Sind mit operativen Projektbesprechungen die wöchentlichen bauseitigen Jour-FixBesprechungstermine gemeint? Von wie vielen Stunden pro Projektbesprechungstermin mit Vor-Ort Anwesenheit ist in der Kalkulation auszugehen?
An welchen Wochentag (Mo, Di, Mi, Do, Fr) werden Projektbesprechungstermine stattfinden?
An welchen Tageszeiten (Vor- oder Nachmittag) finden die Projektbesprechungstermine statt?
25. 01.02.0030. Operativer Baulogistiker
Sie schreiben,
Einsatzzeit:
Mo. bis Sa. während der Baustellenöffnungszeiten. Die Anfangs- und Endzeit ist entsprechend den Anforderungen aus dem Baustellenbetrieb flexibel zu gestalten. Mit der Angebotsabgabe ist ein durch den AN Baulogistik erstellter Personaleinsatzplan abzugeben. Die Position wird nicht im gleichen Sinne durch alle Bieter verstanden.
Annahme:
Gemäß Positionstext muss der operativer Baulogistiker neben all seinen baulogistischen Aufgaben auch die Zutrittskontrolle verwalten. Vor dem Hintergrund, dass die Zutrittskontrolle während der Baustellenöffnungszeiten immer besetzt sein muss, wäre die Annahme zutreffen, dass der operativer Baulogistiker während den Baustellenöffnungszeiten permanent vor Ort sein muss. Gemäß bauseitigen
LV sind die Baustellenöffnungszeiten wie folgt geregelt:
Mo.- Fr. 06:00 Uhr bis 18:00 = 12 Stunden/Tag x 5 Tage = 60 Stunden/Woche
Sa. 06:00 Uhr bis 16:00 Uhr = 10 Stunden
Zwischensumme: 60 Stunden/Woche + 10 Stunden/Sa. = 70 Stunden/Woche
70 Stunden/Woche x 4,33 Wochen(durchschnitt) pro Monat = 303,10 Stunden/Monat als Einsatzstunden für den operativen Baulogistiker.
303,10 Stunden pro Monat x 31 Monate gemäß LV = 9.396,10 Stunden für das Gesamtprojekt
Ist die obige Annahme und Stundenermittlung so richtig? Falls nicht, bitten wir um Anpassung und Konkretisierung?
26. 01.02.0090. Entsorgungslogistiker
Hinweis:
Der untere Textbereich auf Seite 19 ist eine CopyPaste aus der Position 01.02.0060.
Ist die Annahme korrekt, dass gemäß Grobablaufterminplan Gebäude E+P2 der Entsorgungslogistiker erst im Juni 2027 startet?
Annahme:
Gemäß Positionstext und seine Aufgaben ist der Entsorgungslogistiker vordergründig für die Verwaltung des Wertstoffhofes verantwortlich. Aus Erfahrung sind Ausbaugewerke dazu Ihre Abfälle verteilt über
dem gesamten Tag zum Wertstoffhof zu transportieren. Wäre die Annahme zutreffend, dass der Entsorgungslogistiker mit 10 Stunden pro Tag anwesend sein sollte.
Baustellenöffnungszeiten gemäß LV:
Mo.- Fr. 06:00 Uhr bis 18:00 = 12 Stunden
Sa. 06:00 Uhr bis 16:00 Uhr = 10 Stunden
Anwesenheit Baulogistikhelfer:
Mo.-Fr. 10 Stunden/Tag während der B.-Öffnungszeiten x 5 Tage/Woche = 50 Stunden/Woche
Sa. 10 Stunden
Zwischensumme: 50 Stunden/Woche + 10 Stunden/Sa. = 60 Stunden/Woche
60 Stunden/Woche x 4,33 Wochen(durchschnitt) pro Monat = 259,80 Stunden/Monat als Einsatzstunden für den Baulogistikhelfer
259,80 Stunden pro Monat x 22 Monate gemäß LV = 5.715,60 Stunden für das Gesamtprojekt
Ist die obige Annahme und Stundenermittlung so richtig? Falls nicht, bitten wir um Anpassung und Konkretisierung?
27. 01.02.0090. Entsorgungslogistiker
Hinweis:
Der untere Textbereich auf Seite 19 ist eine CopyPaste aus der Position 01.02.0060.
Ist die Annahme korrekt, dass gemäß Grobablaufterminplan Gebäude E+P2 der Entsorgungslogistiker erst im Juni 2027 startet?
Annahme:
Gemäß Positionstext und seine Aufgaben ist der Entsorgungslogistiker vordergründig für die Verwaltung des Wertstoffhofes verantwortlich. Aus Erfahrung sind Ausbaugewerke dazu Ihre Abfälle verteilt über
dem gesamten Tag zum Wertstoffhof zu transportieren. Wäre die Annahme zutreffend, dass der Entsorgungslogistiker mit 10 Stunden pro Tag anwesend sein sollte.
Baustellenöffnungszeiten gemäß LV:
Mo.- Fr. 06:00 Uhr bis 18:00 = 12 Stunden
Sa. 06:00 Uhr bis 16:00 Uhr = 10 Stunden
Anwesenheit Baulogistikhelfer:
Mo.-Fr. 10 Stunden/Tag während der B.-Öffnungszeiten x 5 Tage/Woche = 50 Stunden/Woche
Sa. 10 Stunden
Zwischensumme: 50 Stunden/Woche + 10 Stunden/Sa. = 60 Stunden/Woche
60 Stunden/Woche x 4,33 Wochen(durchschnitt) pro Monat = 259,80 Stunden/Monat als Einsatzstunden für den Baulogistikhelfer
259,80 Stunden pro Monat x 22 Monate gemäß LV = 5.715,60 Stunden für das Gesamtprojekt
Ist die obige Annahme und Stundenermittlung so richtig? Falls nicht, bitten wir um Anpassung und Konkretisierung?
28. 01.02.0120. Baustellenrundgang Gebäude E+UB
Sind die Rundgänge durch externes Personal zu realisieren? Zeitaufwand pro Rundgang?
29. 01.02.0130. Betriebssanitäter als Zulage
Was heißt Zulage, wir bitten Konkretisierung? Soll ein separater Mitarbeiter mit Betriebssanitäter-Qualifikation gestellt werden? Von welchen Einsatzzeiten in Stunden pro Monat ist in der Kalkulation auszugehen?
Ab welchen Projektzeitraum ist der Betriebssanitäter zu stellen? Bitte die Betriebssanitäter-Qualifikationen und die Anforderungen genau vorgeben?
30. 01.02.0160. Schlüsselverwaltung Gebäude E+UB+P2
Welcher Mitarbeiter soll hierfür benannt werden? Mit welchem täglichen Aufwand an Stunden ist hier zu rechnen? Sollte die Position auf anderen Personalpositionen umverteilt werden dann stellt es eine
Mischkalkulation dar?
31. 01.03.0010. Lieferung Zutrittskontrollcontainer
Kann statt 2 elektronischen Drehsperren (3-Arm), 1 Drehkreuz integriert werden?


Antwort:
20. Eine Preis- und Lohngleitklausel ist nicht vorgesehen. Wenn sich die ausgeschriebenen Ausführungsfristen durch das Verschulden des Aufgebers verändern, greifen die üblichen rechtlichen Modalitäten (BGB, VgV) zur Klärung der Mehrkosten.
21. Schulungen sind nur nach eigenem Ermessen des Bieters vorgesehen und sind durch ihn selber zu organisieren und durchzuführen. Wer daran teilnimmt entscheidet der Bieter.
22. Dabei handelt es sich um sämtliche relevanten Projektunterlagen und aktuellen Terminschienen sowie notwendigen Bedarfe. Eine Einarbeitung ist obligatorisch für jedes Projekt. Die wichtigsten Unterlagen wurden mit dem Leistungsverzeichnis veröffentlicht.
23. Aus der Beschreibung der jeweiligen Positionen ist zu entnehmen, ob eine Werk- und Montageplanung benötigt wird. Die Leistungen der Verkehrssicherung ist eine Standartleistung des Baulogistikgewerkes. Wir bitten um endsprechende Bepreisung.
Die Dimensionierung der Fundamentierung sowie Herrichtung der Flächen zum Aufstellen der Containeranlage liegt im Leistungsbild des AN-Baulogistik.
24. Die Besprechungsstruktur wird mit Projektstart genauer definiert. An welchen Tagen die Projektbesprechungen stattfinden wird dann kommuniziert.
25. Die Ermittlung der Stunden liegt im Ermessen eines jeden Bieters. Die Anforderung an die Personenvorhaltung ist in den Leitungstexten beschrieben. Grundsätzlich muss die Zutrittskontrolle zwar besetzt sein, jedoch nicht zwangsläufig durchgehend vom operativen Baulogistiker. Die Einsatzzeiten sind entsprechend den Anforderungen aus dem Baustellenbetrieb flexibel zu gestalten.
26. Die Ermittlung der Stunden liegt im Ermessen eines jeden Bieters. Die Anforderung an die Personenvorhaltung ist in den Leitungstexten beschrieben. Die Einsatzzeiten sind entsprechend den Anforderungen aus dem Baustellenbetrieb flexibel zu gestalten.
27. Die Ermittlung der Stunden liegt im Ermessen eines jeden Bieters. Die Anforderung an die Personenvorhaltung ist in den Leitungstexten beschrieben. Die Einsatzzeiten sind entsprechend den Anforderungen aus dem Baustellenbetrieb flexibel zu gestalten.
28. Streifengang durch einen Sicherheitsmitarbeiter mit Nachweis der Sachkundeprüfung gemäß Paragraph 34a der Gewerbeordnung. Zeitaufwand nach eigenem Ermessen. Die Anforderungen aus den LV-Texten sind einzuhalten.
29. Das bereits eingeplante Personal soll eine die genannte Zusatzqualifikation erbringen. Es ist keine zusätzliche Person zu stellen. Ein Betriebssanitäter muss während der Baustellenöffnungszeiten auf der Baustelle sein. Einsatzzeitpunkt b 101 eingesetzte Mitarbeiter auf der Baustelle.
30. Das bereits eingeplante Personal soll diese Leistung übernehmen.
31. Es sind die Anforderungen aus der Leistungsbeschreibung zu erfüllen.


Mit freundlichen Grüßen
Einkauf & Vertragsmanagement
BLB NRW NL Köln

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Betreff: Bieterfragen Nr. 1-19 Datum: 14.04.2025 - 12:00 Uhr

Nachricht:

Sehr geehrte Damen und Herren,

nachfolgend beantworten wir eingegangene Bieterfragen. Wir bitten Sie diese bei Ihrer Angebotserstellung / bei Ihrem Teilnahmeantrag zu beachten.
Frage:
1. Dürfen wir davon ausgehen, dass all uns zur Verfügung gestellten Planunterlagen, die für Angebotskalkulation benötigt und Vertragsbestandteil werden, vor Erstellung des Leistungsverzeichnis vom Auftraggeber geprüft und freigegeben wurden.
2. Wir dürfen als Bieter keine Mischkalkulation durchführen. Daher gehen davon aus, dass keine besonderen Leistungen in den Einheitspreisen, Pauschal- oder auch Monatspauschalen, die das LV vorsieht, mischkalkuliert werden müssen, der Einfluss auf die Einheitspreisbildung haben könnten. Ist die Annahme korrekt.
3. Dürfen wir als Bieter davon ausgehen, dass alle Positions-, Leistungs-, und Langtextbeschreibungen des Leistungsverzeichnisses die notwendigen Angaben wie z.B. Personalstärke, Personaleinsatzzeiten, Mengengerüst hinsichtlich Einrichtungen und technische Gerätschaften enthalten und seitens Auftraggeber ermittelt und zwecks einer transparenten Kalkulation vorgegeben sind?
4. Dürfen wir davon als Bieter davon ausgehen, dass alle Unternehmen, die am Vergabeverfahren teilnehmen und ein Angebot abgeben, das Leistungsverzeichnis des Auftraggebers im gleichen Sinne verstehen und dass nur Angebote zu erwarten sind, die keine unrealistische prozentuale (%) Preisschwankungen unterliegen. Wie z.B. 40% Angebotspreisunterschied zwischen den günstigsten zum teuersten?
5. Können wir davon ausgehen, dass das auftraggeberseitige Leistungsverzeichnis sowie die Planunterlagen gemäß rechtlichen Vorgaben so detailliert ausgearbeitet und so eindeutig ausgeschrieben ist, dass die Bieter Ihre Angebotspreise ausführlich kalkulieren und dass der Gewinner des Zuschlages nach Auftragserhalt keine Nachträge, für die im LV explizit abgefragten Leistungen stellen kann?
6. Können wir davon ausgehen, dass der Auftraggeber die Angebote, die sich im Vergleich zum Durchschnitt als Negativausreißer und zu günstig darstellen kretisch interfragt und diese auf Seriosität, Plausibilität und Realität prüft?
7. Wird seitens des Auftraggebers zwischen günstigstes Angebot und wirtschaftlichstes Angebot unterschieden?
8. Dürfen wir als Bieter davon ausgehen, dass die im Leistungsverzeichnis abgefragten Leistungen alle Positionen ohne umfangreiche Vorarbeiten und Planung des Bieters berechnet werden können?
9. Dürfen wir als Bieter davon ausgehen, dass alle Positionen des Leistungsverzeichnis, Vorbemerkungen, Hinweistexte, Lang- sowie Kurztexte gemäß rechtlichen Vorgaben, eindeutig und so erschöpfend
beschrieben sind, dass alle Bieter/Bewerber die Beschreibungen, Vorbemerkungen, Positionstexte, Abrechnungseinheiten usw. im gleichen Sinne verstehen müssen und keine Annahmen (Spekulationen)
getroffen werden müssen und dass hierdurch kein ungewöhnliches Wagnis dem Bieter aufgebürdet wird und das miteinander vergleichbare Angebote erwartet werden können?
10. Dürfen wir als Bieter davon ausgehen, dass die Leistung oder Teile derselben durch verkehrsübliche Bezeichnungen nach Art, Beschaffenheit und Umfang hinreichend genau beschrieben sind?
11. Dürfen wir als Bieter davon ausgehen, dass das Leistungsverzeichnis keine unwirksamen Klauseln beinhaltet?
12. Dürfen wir als Bieter davon ausgehen, dass gemäß rechtlichen Vorgaben alle gewerkspezifischen Pläne vor Erstellung des Leistungsverzeichnisses durch den Auftraggeber geprüft und freigegeben worden sind?
13. Dürfen wir als Bieter davon ausgehen, dass gemäß rechtlichen Vorgaben, die gewerkspezifischen Ausführungspläne dem Auftragnehmer rechtzeitig (vor Leistungsausführungsbeginn), mangelfrei und vollständig zur Verfügung gestellt werden?
14. Wird die vorvertragliche Korrespondenz wie z.B. Bieterfragen und Beantwortung durch die Vergabestelle zum Vertragsbestandteil?
15. Aufgrund der Bauzeitlänge möchten wir in Erfahrung bringen, ob Preisgleitklausel für Lohn- und Material vereinbart werden kann.
16. Können wir als Bieter davon ausgehen, dass seitens Auftraggeber technische Bietergespräche nach Eingang der Angebote zwecks in Erfahrung-Bringung, ob der Bieter die im Leistungsverzeichnis angefragten Leistung richtig verstanden, interpretiert und angeboten hat, wahrnimmt und durchführt?
17. Wie entscheidet der Auftraggeber im Falle, dass wenn Angebote eingereicht werden, die den tatsächlichen marktüblichen Einkaufspreisen weit unterbieten?
18. Wieso wird der Personaleinsatzplan mit den durch den AN Baulogistik angenommenen Einsatzzeiten des ausgeschriebenen Personals inklusive zugehöriger Darstellung eines die Baustellenöffnungszeiten
abdeckenden Personaleinsatzes auf Anforderung der Vergabestelle mittels Eigenerklärung vorzulegen, nicht mit dem Angebotsabgabe verpflichtend festgelegt und erst später nachgefordert?
19. Vor dem Hintergrund, dass es sich bei der besagten Vergabeverfahren um Dienstleistungen handelt, müsste der Auftraggeber, die Personaleinsatzzeiten und Personalstärke/-menge pro Position vorgeben
um die vorgegebenen rechtlichen Grundsätze des § 7 VOL/A gewährleisten zu können. § 7 VOL/A
1. Die Leistung ist eindeutig und erschöpfend zu beschreiben, so dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und dass miteinander vergleichbare Angebote zu erwarten sind.
2. Die Leistung oder Teile derselben sollen durch verkehrsübliche Bezeichnungen nach Art, Beschaffenheit und Umfang hinreichend genau beschrieben werden. Andernfalls können sie
a) durch eine Darstellung ihres Zweckes, ihrer Funktion sowie der an sie gestellten sonstigen Anforderungen,
b) in ihren wesentlichen Merkmalen und konstruktiven Einzelheiten oder
c) durch Verbindung der Beschreibungsarten.
Bezieht man die Angaben aus den § 7 VOL/A auf die angefragten Baulogistikpersonalpositionen müssen die Einsatzzeiten, Einsatzstunden pro Monat und die Personalmenge je Personalqualifikation
(Projektleiter, operativer Baulogistiker, Baulogistikhelfer, Entsorgungslogistiker, Betriebssanitäter, Zutrittskontrollpersonal usw.) durch den Auftraggeber genau vorgegeben werden. Andernfalls werden diese Leistungen durch alle Bewerber nicht im gleichen Sinne verstanden und es werden keine miteinander vergleichbaren Angebote zu warten sein. Somit sind diese Positionen nicht kalkulierbar, weil jeder Bewerbe zu Annahme gezwungen wird.
Wir halten uns das Recht der Rüge vor, sollte der Auftraggeber nicht konkrete, eindeutige und einheitliche Angaben zu Einsatzzeiten, Einsatzstunden pro Personal pro Position und Personalmenge pro Position vorgeben.



Antwort:
1. Alle zur Verfügung gestellten Unterlagen sind vom Auftraggeber plausibilisiert und freigegeben. Die fachliche Richtigkeit verantwortet der vom BLB NRW beauftragte Fachplaner.
2. Sie dürfen davon ausgehen, dass keine besonderen Leistungen in den Einheitspreisen, Pauschal- oder auch Monatspauschalen, die das LV vorsieht, mischkalkuliert werden müssen, der Einfluss auf die Einheitspreisbildung haben könnten.
3. Ja.
4. Ja.
5. Ja.
6. Ja.
7. Ja.
8. Sie dürfen davon ausgehen, dass die im Leistungsverzeichnis abgefragten Leistungen alle Positionen ohne umfangreiche Vorarbeiten und Planung des Bieters berechnet werden können.
9. Ja.
10. Ja.
11. Sie dürfen davon ausgehen, dass alle Vorbemerkungen des Auftraggeberseitigen Leistungsverzeichnisses keine unwirksamen Klauseln beinhalten.
12. Alle zur Verfügung gestellten Unterlagen sind vom Auftraggeber plausibilisiert und freigegeben. Die fachliche Richtigkeit verantwortet der vom BLB NRW beauftragte Fachplaner.
13. Alle für die Leistungserbringung und Angebotskalkulation notwendigen Pläne wurden mit der Leistungsbeschreibung veröffentlicht. Sollten Unterlagen fehlen, werden diese vom beauftragten Planer nach der Auftragsvergabe zur Verfügung gestellt.
14. Die vorvertragliche Korrespondenz wie z.B. Bieterfragen und Beantwortung durch die Vergabestelle wird Vertragsbestandteil.
15. Eine Preisgleitklausel für Lohn- und Material ist nicht vorgesehen.
16. Ein Aufklärungsgespräch wird nach Erfordernis des BLB NRW schriftlich oder persönlich durchgeführt. Ein grundsätzliches Gespräch zwecks in Erfahrung-Bringung, ob der Bieter die im Leistungsverzeichnis angefragten Leistung richtig verstanden, interpretiert und angeboten hat, ist nicht vorgesehen.
17. Eine Angemessenheit, Wirtschaftlichkeit und Auskömmlichkeit des Angebots wird überprüft, bei Unklarheiten wird das im Aufklärungsgespräch thematisiert.
18. Der Personaleinsatzplan mit den durch den AN Baulogistik angenommenen Einsatzzeiten des ausgeschriebenen Personals inklusive zugehöriger Darstellung eines die Baustellenöffnungszeiten abdeckenden Personaleinsatzes wird nicht mit dem Angebot angefordert, um die Bieter zu entlasten. Die Nachforderung ergeht nach der Submission nur an die in Frage kommenden Bieter.
19. Sie dürfen davon ausgehen, dass die Leistung oder Teile der Leistung gemäß § 7 VOL/A eindeutig, erschöpfend und so genau beschrieben sind, dass durch die übliche Bezeichnung nach Art, Beschaffenheit und Umfang, wie z.B. Personalstärke, Anzahl der Mitarbeiter nach Positionen, Personaleinsatzzeiten in Stunden, verbindliches Mengengerüst nach Stückzahlen alle technischen Geräte, Flurförderzeuge, Baustelleneinrichtungen etc. von allen Bewerbern im gleichen Sinne verstanden werden müssen und dass miteinander vergleichbare Angebote zu erwarten sind (Leistungsbeschreibung). Einsatzzeiten sind formuliert. Ein Mengengerüst ist beigelegt.


Mit freundlichen Grüßen
Einkauf & Vertragsmanagement
BLB NRW NL Köln

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