124 Eigenerklärung zur Eignung oder Einheitliche Europäische Eigenerklärung (TNW) (Mit dem Teilnahmeantrag; Mittels Eigenerklärung): Allgemeine Eignung:
Die Eignung der präqualifizierten Unternehmen wird anhand der in der Liste des Vereins für die Präqualifikation ("PQ-Verein") von Bauunternehmen hinterlegten Erklärungen und Nachweise sowie der ggf. darüber hinaus verlangten Angaben und sonstigen Erkenntnissen der Baudurchführenden Ebene geprüft.
Präqualifizierte Unternehmen müssen das Formblatt 124 "Eigenerklärung zur Eignung" bzw. die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) nicht einreichen.
Falls die im PQ-Verein hinterlegten Dokumente die Eignung zu dem konkreten Auftrag nicht nachweisen können, müssen die präqualifizierten Unternehmen Eigenerklärungen zu den geforderten Eignungskriterien abgeben und diese durch Vorlage von Einzelnachweisen zu belegen.
Ebenso steht es den präqualifizierten Unternehmen frei, alternativ oder ergänzend Unterlagen zu den geforderten Eignungskriterien vorzulegen.
Die Eignungsprüfung der nicht präqualifizierten Unternehmen erfolgt (zunächst) anhand der abgegebenen Eigenerklärungen sowie der ggf. zusätzlich verlangten Angaben und sonstigen Erkenntnissen der Baudurchführenden Ebene.
Gelangen Angebote von nicht präqualifizierten Unternehmen in die engere Wahl, sind die im Formblatt 124 "Eigenerklärung zur Eignung" bzw. in der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung bezeichneten Bescheinigungen zur Bestätigung der Eigenerklärungen einzuholen und zu prüfen.
****Nachunternehmen/andere Unternehmen:
Bei Zweifeln an der Eignung der vorgesehenen Nachunternehmen / anderen Unternehmen von präqualifizierten Unternehmen können die o.g. Nachweise gefordert und einer Prüfung unterzogen werden. Bei der Prüfung der Eignung nicht präqualifizierter Unternehmen sind auch die Bescheinigungen der Nachunternehmen / anderen Unternehmen zu prüfen, für deren Leistungen die Vorlage der Eigenerklärung verlangt wurde.
****Junge Unternehmen/Newcomer:
Bei neu gegründeten Unternehmen (Newcomern) finden die besonderen Umstände einer noch kurzen Unternehmenshistorie im Rahmen der Eignungsprüfung Berücksichtigung.
Bei der Beurteilung der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit können einschlägige Erfahrungen und Qualifikationen der für die Auftragsausführung vorgesehenen Personen anstelle von unternehmensbezogenen Referenzen berücksichtigt werden, sofern diese dem Unternehmen für die konkrete Leistungserbringung tatsächlich zur Verfügung stehen. Dies gilt insbesondere für Erfahrungen, die die betreffende Person bei einem anderen Unternehmen erworben hat, sofern sie dort eine für die jeweilige Eignungsanforderung maßgebliche Funktion innehatte und für die Ausführung des ausgeschriebenen Auftrags in einer entsprechenden oder vergleichbaren Funktion vorgesehen ist. Der Bewerber bzw. Bieter hat hierzu die Funktion der betreffenden Person bei der Referenzleistung sowie ihre vorgesehene Funktion bei der Ausführung des Auftrags darzulegen und die tatsächliche Verfügbarkeit dieser Person für die Auftragsausführung (z. B. durch Eigenerklärung oder Verpflichtungserklärung) zu belegen.
Sofern zum Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit Angaben oder Belege für zurückliegende Zeiträume (z. B. Umsatzerlöse der letzten drei Geschäftsjahre) gefordert sind, bleibt deren Nichtvorlage bei neu gegründeten Unternehmen unschädlich, soweit keine entsprechenden Mindestanforderungen festgesetzt wurden. Soweit Mindestanforderungen festgesetzt wurden, können neu gegründete Unternehmen ihre wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit durch andere geeignete Nachweise belegen, sofern diese nach den einschlägigen vergaberechtlichen Vorschriften an die Stelle der geforderten Nachweise treten können.